Duits hof: 200 euro schadevergoeding voor delen illegaal liedje
Dit is toch geen journalistiek? Het arrest zelf is gewoon op te vragen (deeplink) via http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/ (zoeken op 200 fiktiven Lizenzschaden). En daar staat het allemaal in:Het Oberlandesgericht vond dat de vergoeding hoger moest uitvallen, maar Heise meldt niet waarom.
Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - I-6 U 67/11, 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12 - juris). Ausgehend von diesem Tarif der GEMA und der Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche soll für jeden Fall des Zugriffs auf die angebotenen Dateien ein Betrag von 0,50 € veranschlagt werden. Eine Schadensschätzung auf das 400-fache dieses Betrages (ausgehend von mindestens 400 illegalen Zugriffen) sei im Rahmen des § 287 ZPO angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 - 6 W 256/12 - juris), was pro Musikstück einen fiktiven Lizenzbetrag von 200,00 € ergibt.
Im Wege der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 61), wobei in jedem Einzelfall die besonderen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen sind, welche die Stellung des Verletzers von derjenigen eines normalen Lizenznehmers unterscheiden (BGH GRUR 1982, 286 - juris). Bei der Bemessung eines angemessenen Schadensbetrages auf der Grundlage des § 287 ZPO ist insofern jeder Einzelfall im Hinblick auf seine Besonderheiten gegenüber den Durchschnittswerten der Tarife und marktüblichen Vergütung selbst zu untersuchen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 64). Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts.
Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200 € ist als angemessen zu bewerten. Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10 - juris) sich mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab wendet, kommt es im Ergebnis dennoch gleichfalls zur Annahme dieses Betrages als angemessenes fiktives Lizenzentgelt. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.
Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem betragsmäßig abweichenden Ansatz führen müssten, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.